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   OVG Niedersachsen, 16.12.2009 - 4 KN 76/08   

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OVG Niedersachsen, 16.12.2009 - 4 KN 76/08 (https://dejure.org/2009,14770)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 16.12.2009 - 4 KN 76/08 (https://dejure.org/2009,14770)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 16. Dezember 2009 - 4 KN 76/08 (https://dejure.org/2009,14770)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Anforderungen an die Schutzbedürftigkeit der Randzonen eines Landschaftsschutzgebiets

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO; § 7 Nds. AG VwGO; § 26 Abs. 1 NNatG
    Gesamtcharakter des schützenswerten Landschaftsraums im Zusammenhang mit der räumlichen Abgrenzung von Landschaftsschutzgebieten; Voraussetzungen für die Unterschutzstellung von Gebieten; Gestaltungsermessen des Verordnungsgebers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesamtcharakter des schützenswerten Landschaftsraums im Zusammenhang mit der räumlichen Abgrenzung von Landschaftsschutzgebieten; Voraussetzungen für die Unterschutzstellung von Gebieten; Gestaltungsermessen des Verordnungsgebers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gesamtcharakter des schützenswerten Landschaftsraums im Zusammenhang mit der räumlichen Abgrenzung von Landschaftsschutzgebieten; Voraussetzungen für die Unterschutzstellung von Gebieten; Gestaltungsermessen des Verordnungsgebers

Papierfundstellen

  • DVBl 2010, 262
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Niedersachsen, 02.07.2003 - 8 KN 2523/01

    Gestaltungsermessen des Verordnungsgebers; Verordnung über

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.12.2009 - 4 KN 76/08
    Insoweit steht dem Verordnungsgeber ein weites Gestaltungsermessen zu, das es ihm erlaubt, auch Randzonen eines Gebiets unter Schutz zu stellen, die nur im Wesentlichen noch die Merkmale aufweisen, die den geschützten Bereich im Übrigen schutzwürdig machen (Nds. OVG, Urteil vom 2.7.2003 - 8 KN 2523/01 -, NuR 2003, 703, m.w.N. ; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.6.1976, a.a.O.; Blum/Agena/Franke, a.a.O., §§ 24 bis 34 Rn. 13).

    Außerdem können am Rand gelegene Flächen, die - isoliert betrachtet - nicht schutzwürdig sind, in ein Landschaftsschutzgebiet einbezogen werden, um diesem ein gewisses Vorfeld zu geben und es dadurch gegenüber der schutzgebietsfreien Umgebung abzuschirmen bzw. vor den Einwirkungen angrenzender oder heranrückender Bebauung zu schützen, sofern dies zum Schutz des Landschaftsschutzgebietes im Übrigen vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Beschluss vom 13.8.1996 - 4 NB 4/96-, NuR 1996, 600; Nds. OVG, Urteil vom 2.7.2003, a.a.O., m.w.N.; VGH München, Urteil vom 21.7.1988 - 9 N 87.02020 -, NuR 1989, 261; Blum/Agena/Franke, a.a.O., §§ 24 bis 34 Rn. 13 m.w.N. ).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.1976 - I 107/75
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.12.2009 - 4 KN 76/08
    Bei der räumlichen Abgrenzung von Landschaftsschutzgebieten kommt es auf den Gesamtcharakter des schützenswerten Landschaftsraums und nicht auf eine isolierte Betrachtung einzelner Grundstücke an (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.6.1976 - I 107/75 -, NuR 1980, 70; Blum/Agena/Franke, Niedersächsisches Naturschutzgesetz, Kommentar, §§ 24 bis 34 Rn. 13).

    Insoweit steht dem Verordnungsgeber ein weites Gestaltungsermessen zu, das es ihm erlaubt, auch Randzonen eines Gebiets unter Schutz zu stellen, die nur im Wesentlichen noch die Merkmale aufweisen, die den geschützten Bereich im Übrigen schutzwürdig machen (Nds. OVG, Urteil vom 2.7.2003 - 8 KN 2523/01 -, NuR 2003, 703, m.w.N. ; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.6.1976, a.a.O.; Blum/Agena/Franke, a.a.O., §§ 24 bis 34 Rn. 13).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.06.1992 - 5 S 2616/91

    Zur Wiederholung des gesamten Normsetzungsverfahrens bei Nichtigkeit einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.12.2009 - 4 KN 76/08
    Eine solche nicht gänzlich außerhalb des Möglichen liegende Gefahr ist jedoch ausreichend für die Unterschutzstellung eines Gebietes nach § 26 NNatG, weil diese ihren Zweck, Gefahren für die Schutzgüter des § 26 Abs. 1 NNatG zu verhüten, nur erfüllen kann, wenn sie vorbeugend derartige Gefahren ausschließt (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 7.12.1989 - 3 A 198/87 -, NuR 1990, 281; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.6.1992 - 5 S 2616/91 -, NuR 1993, 134; Blum/Agena/Franke, a.a.O., §§ 24 bis 34 Rn. 12).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 07.12.1989 - 3 A 198/87
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.12.2009 - 4 KN 76/08
    Eine solche nicht gänzlich außerhalb des Möglichen liegende Gefahr ist jedoch ausreichend für die Unterschutzstellung eines Gebietes nach § 26 NNatG, weil diese ihren Zweck, Gefahren für die Schutzgüter des § 26 Abs. 1 NNatG zu verhüten, nur erfüllen kann, wenn sie vorbeugend derartige Gefahren ausschließt (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 7.12.1989 - 3 A 198/87 -, NuR 1990, 281; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.6.1992 - 5 S 2616/91 -, NuR 1993, 134; Blum/Agena/Franke, a.a.O., §§ 24 bis 34 Rn. 12).
  • OVG Niedersachsen, 16.12.2009 - 4 KN 717/07

    Abstellen auf den Gesamtcharakter des schützenswerten Landschaftsraums i.R.e.

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.12.2009 - 4 KN 76/08
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die zu dem Verfahren 4 KN 717/07 und zu dem vorliegenden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (Beiakten A und B), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
  • BVerwG, 13.08.1996 - 4 NB 4.96

    Naturschutzrecht - Einbeziehung einer "Pufferzone" in ein Naturschutzgebiet

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.12.2009 - 4 KN 76/08
    Außerdem können am Rand gelegene Flächen, die - isoliert betrachtet - nicht schutzwürdig sind, in ein Landschaftsschutzgebiet einbezogen werden, um diesem ein gewisses Vorfeld zu geben und es dadurch gegenüber der schutzgebietsfreien Umgebung abzuschirmen bzw. vor den Einwirkungen angrenzender oder heranrückender Bebauung zu schützen, sofern dies zum Schutz des Landschaftsschutzgebietes im Übrigen vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Beschluss vom 13.8.1996 - 4 NB 4/96-, NuR 1996, 600; Nds. OVG, Urteil vom 2.7.2003, a.a.O., m.w.N.; VGH München, Urteil vom 21.7.1988 - 9 N 87.02020 -, NuR 1989, 261; Blum/Agena/Franke, a.a.O., §§ 24 bis 34 Rn. 13 m.w.N. ).
  • BVerwG, 16.06.1988 - 4 B 102.88

    Voraussetzungen für die Planung und Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.12.2009 - 4 KN 76/08
    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der der Naturschutzbehörde verbleibende Handlungsspielraum in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen des Naturschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer auf der anderen Seite geprägt (BVerwG, Beschluss vom 16.6.1988 - 4 B 102.88 -, NVwZ 1988, 1020; Nds. OVG, Urteile vom 16.3.2006 - 8 KN 53/04 - und 24.8.2001 - 8 KN 209/01 -, NuR 2002, S. 99) .
  • OVG Niedersachsen, 01.04.2008 - 4 KN 57/07

    Normenkontrollantrag gegen die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Cuxhavener

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.12.2009 - 4 KN 76/08
    Da die Entscheidung über die Unterschutzstellung eines Gebiets und dessen Ausdehnung nach § 26 Abs. 1 NNatG im Ermessen der Naturschutzbehörde steht, wäre die unterschiedliche Behandlung von Grundstücken allenfalls dann rechtlich zu beanstanden, wenn sie willkürlich wäre (vgl. Senatsurteil vom 1.4.2008 - 4 KN 57/07 - m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 24.08.2001 - 8 KN 209/01

    Abwägung; Naturschutzgebiet; Naturschutzgebietsverordnung; Normenkontrollantrag;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.12.2009 - 4 KN 76/08
    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der der Naturschutzbehörde verbleibende Handlungsspielraum in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen des Naturschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer auf der anderen Seite geprägt (BVerwG, Beschluss vom 16.6.1988 - 4 B 102.88 -, NVwZ 1988, 1020; Nds. OVG, Urteile vom 16.3.2006 - 8 KN 53/04 - und 24.8.2001 - 8 KN 209/01 -, NuR 2002, S. 99) .
  • VGH Bayern, 21.07.1988 - 9 N 87.02020
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.12.2009 - 4 KN 76/08
    Außerdem können am Rand gelegene Flächen, die - isoliert betrachtet - nicht schutzwürdig sind, in ein Landschaftsschutzgebiet einbezogen werden, um diesem ein gewisses Vorfeld zu geben und es dadurch gegenüber der schutzgebietsfreien Umgebung abzuschirmen bzw. vor den Einwirkungen angrenzender oder heranrückender Bebauung zu schützen, sofern dies zum Schutz des Landschaftsschutzgebietes im Übrigen vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Beschluss vom 13.8.1996 - 4 NB 4/96-, NuR 1996, 600; Nds. OVG, Urteil vom 2.7.2003, a.a.O., m.w.N.; VGH München, Urteil vom 21.7.1988 - 9 N 87.02020 -, NuR 1989, 261; Blum/Agena/Franke, a.a.O., §§ 24 bis 34 Rn. 13 m.w.N. ).
  • OVG Niedersachsen, 21.05.2019 - 4 KN 141/17

    Bebauungsplan; Entwicklungspotential; Europäisches Vogelschutzgebiet; faktisches

    Die unterschiedliche Behandlung von Grundstücken wäre, da die Entscheidung über die Unterschutzstellung eines Gebiets und dessen Ausdehnung nach §§ 22 Abs. 1 BNatSchG, 14 NAGBNatSchG im Ermessen der Naturschutzbehörde steht, allenfalls dann rechtlich zu beanstanden, wenn sie willkürlich wäre (vgl. Senatsurt. v. 1.4.2008 - 4 KN 57/07 -, v. 16.12.2009 - 4 KN 76/08 - u. v. 19.2. 2014 - 4 KN 56/12 -).
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